Verfahrensbeistand

Verfahrensbeistand

Der Grundrechtsschutz von Kindern erfordert in Gerichtsverfahren, die Kinder betreffen, eine Verfahrensgestaltung, die eine eigenständige Wahrnehmung der Rechte und Belange der Kinder sicherstellt. Es gibt Situationen, in der die sonst sorgeberechtigten Eltern diese Aufgaben nicht sicherstellen können, da zwischen den Eltern- und Kindesinteressen Widersprüche bestehen. Gerade in solchen Fällen muss das Kind die Möglichkeit erhalten, seine eigenen Interessen unabhängig von denen seiner Eltern im Verfahren geltend machen zu können. Nur dies wird der Subjektstellung des Kindes in seiner Individualität als Grundrechtsträger gerecht. In solchen Gerichtsverfahren erfolgt die Bestellung eines Verfahrensbeistands durch den Richter nach § 158 FamFG.

Als einseitiger Interessenvertreter des Kindes hat der Verfahrensbeistand allein das Wohl des Kindes im Blick zu halten und zu berücksichtigen.Dem Verfahrensbeistand obliegt die Aufgabe, die Interessen des Kindes festzustellen, sie im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Verfahrensausgang in geeigneter Weise zu informieren. Da Kinder bereits im Alter von drei Jahren vom Richter angehört werden können, begleitet der Verfahrensbeistand die Kinder auch zur Anhörung bei Gericht, bei der im Übrigen die Eltern oder auch das Jugendamt nicht anwesend sind. Der Verfahrensbeistand unterstützt damit die Kinder auch unmittelbar vor Gericht.Das Mediationsverfahren ist seit 2012 gesetzlich im Mediationsgesetz festgeschrieben worden.